Naturholzböden in höchster Qualität

AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leopolder Vertriebs GmbH

Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf Kaufverträge, Werkverträge und Werklieferungsverträge anzuwenden.
Unsere Lieferungen und Abschlüsse erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Ergänzungen verpflichten uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Allfälligen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn wir einem späteren Vertragsdokument, in welchem auf andere Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, nicht mehr widersprechen.

Aufträge gelten erst nach schriftlicher Annahme durch die Leopolder Vertriebs GmbH.

Ergänzend gelten die Ö-Norm B 2110 sowie die einschlägigen Ö-Normen, insbesondere Ö-Norm B 3000, sofern ihnen nicht durch die nachstehenden Bedingungen widersprochen wird.

Bestellungen jeder Art, insbesondere die, die von unseren Vertretern und/oder Verkäufern aufgenommen bzw. mündlich oder telefonisch hereingenommen wurden, werden von uns nur mit Vorbehalt der vollen Anerkennung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen angenommen.

Angebote und Abschlüsse

Unsere Angebote sind, wie immer sie erfolgen, für uns stets freibleibend und widerruflich. Kataloge, Waren und Preislisten, Rundschreiben etc. besitzen für uns keine Verbindlichkeit.

Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns bindend. Der Vertragspartner kann berufen, wenn wir etwa doch ohne schriftliche Bestätigung liefern.

Angebots- und Projektunterlagen

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Maße, Preis, Leistung u. dgl. sind nur maßgeblich, wenn in einer schriftlichen Bestätigung von uns ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets unser geistiges Eigentum.


Preise

Alle Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarung ab unserem Lager (Rampe) ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

Die angegebenen Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, inklusive Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Ausführung eine Änderung von den der Kalkulation der Preise zugrundegelegten Umständen eingetreten ist. Bei einer vom Gesamtanbot abweichenden Bestellung behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.

Die uns für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen auferlaufenen Kosten sind vom Vertragspartner zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.

Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Preise berechnet.


Zahlung

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind unsere Fakturen zahlbar bei Abholung bzw. Zustellung.

Dies gilt auch für Verrechungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner zur Bezahlung aller unserer Spesen und von Verzugszinsen in Höhe unserer Bankzinsen, mindestens jedoch 9 % p. a., weiters zum Ersatz aller gerichtlichen und außergerichtlichen Mahn- und Inkassokosten (sei es durch Inkassobüro oder Rechtsanwalt), welche zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der offenen Forderungen notwendig waren, verpflichtet. Bei Zahlungsverzug können die Zinsen bis zum Klagstag kapitalisiert und die außergerichtlichen Inkassospesen dem Kapital hinzugerechnet werden. Wir sind auch zur Anrechnung von Zinseszinsen berechtigt.

Wechsel nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Die Spesen gehen immer zu Lasten des Vertragspartners. Zahlungen durch Überweisung gelten mit dem Tage bewirkt, an welchem der Betrag unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Gutschriften aus Wechseln oder Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen vorbehaltlich des Einganges mit Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.

Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder ist der Vertragspartner mit sonstigen Leistungen im Verzug, so können wir entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben, oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, oder den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen.

Wir sind diesfalls auch berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung auszuführen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren sind wir berechtigt, die fertigen bzw. angearbeiteten Teile dem Vertragspartner zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. Das Recht auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.

Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner auch verpflichtet, über unser Verlangen für sämtliche offene Forderungen samt Zinsen, Spesen, auch Mahn- und Inkassospesen, durch Zession offener und einbringlicher Forderungen oder Einräumung von Pfandrechten an Vermögensgegenständen oder sonst in geeigneter Weise Sicherstellung zu leisten.

Zahlungseingänge sind zuerst auf Kosten (Spesen), dann Zinsen und schließlich auf das Kapital anzurechnen. Abweichende Widmungserklärungen können wir binnen vier Wochen nach Zahlungseingang abgeben. Wir sind berechtigt, auch gewidmete Zahlungen zuerst auf unbesicherte bzw. die jeweils ältesten Rechnungen anzurechnen.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes zugunsten des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns mit Ansprüchen seinerseits uns gegenüber aufzurechnen, es sei denn, dass diese Ansprüche im rechtlichen Zusammenhang stehen oder dem Grunde und der Höhe nach von uns schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurden oder wir zahlungsunfähig geworden sind.

Werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Meinung die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners herabmindern, so werden auch alle unsere Forderungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, sofort fällig.

Wir sind diesfalls auch berechtigt, ausstehende Lieferungen, auch solche aus anderen Abschlüssen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung auszuführen, oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Recht der Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware bleibt unberührt.


Transport und Gefahrenübergang

Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Lager auf den Vertragspartner über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie zB franco, cif u. ä.). Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns durchgeführt oder organisiert und geleitet wird. Bei verzögertem Abgang aus dem Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Vertragspartners liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

Mangels abweichender Vereinbarung umfasst unsere Leistungspflicht nicht die Verpackung. Haben wir die Verpackung durchzuführen, geschieht dies in handelsüblicher Weise, um unter üblichen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden.

Bei Leistungen, die keine Lieferung oder deren Teil darstellen, ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird; die Gefahr für eine Leistung oder einer vereinbarten Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Vertragspartner über.

Zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gilt die Lieferung als erfüllt und ist die Ware im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Vertragspartners übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden.

Gewährleistung und Schadenersatz

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung. Die Geltung von § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

Gewähr wird geleistet für alle Mängel, außer wenn von uns bewirkte Anordnungen, Montageanleitungen, Benutzungsbedingungen, Pflegeanleitungen sowie Wartungsanleitungen nicht beachtet werden, oder wenn die gekauften Sachen nicht sachgemäß verwendet oder montiert werden, oder die gekauften Sachen von Dritten bearbeitet werden.

Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Gestellte Muster gelten als ungefähre Farbmuster. Abweichungen in Farbe, Oberfläche und Struktur sind möglich. Dem Käufer stehen bei geringfügigen Abweichungen oder bei durch Änderung des Produktionsprogramms der Herstellerfirma bedingten Ersatz mit Produkten, die dem bestellten Produkt eng verwandt sind, kein Anspruch auf Auflösung des Vertrags oder Preisminderung zu.

 

Hinsichtlich der Sortierung der Naturholzböden und der Oberflächenbearbeitung, wie Bürstung, Handhobelung und Oberflächenbearbeitungen gelten unsere Werksnormen.

Wir haften nicht für geringfügige Abweichungen in der Konstruktion, in den Maßen sowie für naturbedingte Unterschiede im Farbton und Faserung des Holzes. Bei Sonderbestellungen (nicht im Lager geführte Produkte) bzw. kundenspezifische Anfertigung behalten wir uns eine Mengenabweichung von plus-minus 10 % vor. An unsere öffentlich gemachten Äußerungen über die Sache oder Eigenschaften von von uns zur Verfügung gestellten Proben und Mustern sind wir nur gebunden, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich in unserem Angebot oder in unserer Auftragsbestätigung zusagen. An die Äußerungen des Herstellers, Importeurs in den EWR oder einer Person, die sich in welcher Form immer als Hersteller bezeichnet, sind wir nicht gebunden. Eine Haftung jeglicher Art für unsere Montageanleitungen wird ausgeschlossen.

Allfällige Mängelrügen hinsichtlich Lieferung und Verlegung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware zu erheben. Der Käufer hat die gesamte Lieferung sofort nach Erhalt der Ware zu untersuchen. Erkennbare Mängel können nur innerhalb von spätestens acht Tagen nach Empfang und in jedem Fall vor deren Montage beanstandet werden. Eine Haftung jeglicher Art für unsere Montageanleitungen wird ausgeschlossen.

Der Austausch oder die Verbesserung der Sache erfolgt bei uns im Lager. Allfällige Versand- und Transportkosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Bei Gewährleistungsarbeiten hat der Vertragspartner erforderliche Hilfsmittel, wie Hebevorrichtungen, Gerüst, Strom etc. soweit vorhanden, unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Wird eine Ware vom Vertragspartner aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Waren sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten übernehmen wir keine Gewähr. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung unsererseits der Vertragspartner selbst oder ein von uns nicht ausdrücklich hierzu ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Lieferung unverzüglich nach deren Einlangen in sorgfältigster Weise zu überprüfen. Allfällige Mängel muss der Vertragspartner unverzüglich nach Eingang der Lieferung schriftlich bei uns rügen. Mängel, die bei solchen Überprüfungen nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrem Auftreten und unter sofortiger Einstellung einer etwaigen Be- und Verarbeitung bei sonstigem Entfall aller Ansprüche zu rügen.

Preisminderung und Wandlung sind ausgeschlossen, soweit wir eine mangelhafte Sache austauschen. Ausschließlich wir haben das Wahlrecht, Gewährleistungsansprüche durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf Wandlung des Vertrages. Der Warenumtausch ist grundsätzlich nur bei mangelhafter Lieferung durch uns und in Erfüllung eines Verbesserungsanspruches möglich, ansonsten ausgeschlossen. Kommt der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht oder nicht fristgerecht nach, so entfällt unsere Verpflichtung, für mangelhafte Ware Gewähr zu leisten. Die Gewährleistungsfrist wird in einem solchen Fall weder gehemmt noch unterbrochen. Rückgriffsansprüche nach § 933 ABGB gegen uns sind ausgeschlossen.

Schadenersatzansprüche aller Art gegen uns sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden nachgewiesen wird.

Sie sind der Höhe nach mit dem Rechnungsbetrag der Ware beschränkt. Für Dritt- und Folgeschäden haften wir nicht, auch nicht für reine Vermögensschäden, weiters nicht für Schäden, die nicht vom Vorlieferanten anerkannt oder von unserer Haftpflichtversicherung gedeckt werden.

Von uns beigestellte Pläne, Werkserzeugnisse, Stücklisten, Materialauszüge etc. sind unverzüglich nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner sorgfältig zu überprüfen. Wird nicht binnen acht Tagen nach Erhalt solcher Unterlagen ihnen widersprochen, gelten sie als genehmigt.

Werden derlei Unterlagen nicht von uns selbst, sondern von Dritten hergestellt, haften wir nicht für deren Verschulden, sondern nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei Holz um einen hygroskopischen Werkstoff handelt. Wir empfehlen daher grundsätzlich die Einhaltung einer Raumtemperatur von 20° und einer relativen Luftfeuchte von 50% - 60%. Bei Nichteinhaltung ist eine Haftung unsererseits für Risse, Fugenbildungen, Aufwölbungen etc. aufgrund des natürlichen Quell- und Schwundverhaltens des Holzes ausgeschlossen.

Durch das vorbehaltslose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Vertragspartner auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftragsvergabe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens erfolgt, in dem unsere Leistungen vom Vertragspartner oder einem vom ihm bestellten Dritten geplant und umschrieben werden. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Vertragspartners erfolgt.

Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.

Schadenersatzansprüche ohne vorhergehende Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch uns sind ausgeschlossen.

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus Arbeiten, die unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen anlässlich der Durchführung der vertragsgemäßen Leistungen vom Vertragspartner angeordnet werden, jedoch nicht zu unserem Leistungsinhalt gehören, sind zur Gänze ausgeschlossen, da unsere Mitarbeiter diesbezüglich als überlassene Arbeitskräfte gelten.

Wurde im Vertrag eine Pönaleverpflichtung unsererseits vereinbart, so gilt ungeachtet der Bestimmung des § 348 HGB das richterliche Mäßigungsrecht. Wurde das richterliche Mäßigungsrecht vertraglich ausgeschlossen, so gilt ein vertragliches Mäßigungsrecht als vereinbart, welches nach den Richtlinien des richterlichen Mäßigungsrechtes von uns geltend gemacht werden kann.

Die Geltendmachung von Mängelrügen berechtigt den Vertragspartner nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages, zur Änderung von Zahlungsbedingungen, insbesondere nicht zur ganzen oder teilweisen Zurückbehaltung des Entgeltes. Eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht tritt wegen einer Mängelbehebung nicht ein.

Verlegeleistung durch die Leopolder Vertriebs GmbH

Der Verlegebeginn ist abhängig von den gegebenen klimatischen Bedingungen, welche wie folgt sein müssen, um die Stabilität der natürlichen Bodenbeläge zu gewährleisten:
Die Restfeuchte gemessen nach der CM-Methode darf bei Zementestrich mit Fussbodenheizung 1,8%, ohne Fussbodenheizung 2,0%, bei Anhydritestriche mit Fussbodenheizung 0,3% und ohne Fussbodenheizung 0,5% betragen, die Temperatur des Estrich muss bei Verlegetermin mindestens 15° C jedoch maximal 20° C betragen.
Relative Luftfeuchtigkeit: 50%-60%

Die Werte werden von der Leopolder Vertriebs GmbH vor Arbeitsbeginn mit speziellen Messgeräten kontrolliert. Wichtig: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass vor allem die relative Luftfeuchtigkeit auch nach der Verlegung u.zw. andauernd eingehalten werden muss, um Reaktionen der natürlichen Bodenbeläge, v.a. der massiven Holzfußboden, an die gegebenen klimatischen Bedingungen vorzubeugen (d.h. Fugenbildung bei zu niedriger Luftfeuchtigkeit, Schüsselung und Werfen bei zu hoher Luftfeuchtigkeit). Falsche klimatische Bedingungen in den Wohnräumen wirken sich auf die Fußböden aus. Für Schäden dieser Art übernimmt die Leopolder Vertriebs GmbH keine Garantie.

Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedenfalls bis zur Zahlung der gegenständlichen Forderung, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vereinigt (vermengt oder verbunden), erwerben wir Miteigentum an dieser neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen verarbeiteten bzw. vereinigten Sache zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vereinigung. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die neue Sache.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Vorbehaltsware bis zur Zahlung unserer Forderungen für uns sorgfältig zu verwahren. Wir sind berechtigt, Betriebsgelände und Baustellen jederzeit zu betreten und unsere Ware zu kennzeichnen.

Der Vertragspartner hat den Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen.

Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung
oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die in den “Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen” des Vertragspartners ausgesprochenen Zessionsverbote und alle sonstigen die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen gelten als nicht geschrieben.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums an der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Wir sind berechtigt, gleichzeitige Erfüllung des Vertrages und Herausgabe wegen Eigentumsvorbehaltes zu begehren. Für die zurückgenommene Vorbehaltsware haben wir eine Gutschrift in Höhe ihres Wertes abzüglich zwischenzeitlich eingetretener Wertminderung sowie aller gerechtfertigten Aufwendungen, welche wir für die Durchführung des Vertrages machen mussten, oder des allfälligen Erlöses aus der uns zustehenden freihändigen Verwertung und abzüglich sämtlicher uns durch die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Verwertung der Vorbehaltsware entstandenen bzw. voraussichtlich entstehenden Kosten zu erteilen.


Lieferfrist

Die angegebenen Liefertermine sind nur richtungsweisend und in keinem Falle als wesentlicher Termin im Sinne des Artikel 1457 ZGB zu verstehen. Demnach erwirbt der Käufer durch Lieferverzögerungen in keinem Falle das Recht auf Vertragsauflösung.

Bei Lieferungen aufgrund mündlicher oder telefonischer Bestellungen haben wir durch Hörfehler oder Missverständnisse entstandene Fehllieferungen nicht zu vertreten.

Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferzeit verlängert sich für uns, ohne den Vertragspartner seiner Verpflichtungen zu entbinden, wenn dieser oder der von ihm Beauftragte seinen Verpflichtungen uns gegenüber in kaufmännischer, finanzieller oder technischer Hinsicht nicht nachkommt, Pläne, Angaben, etc. verspätet zur Verfügung stellt, Vorauszahlungen nicht leistet, Bankgarantien nicht übergibt oder Akkreditive nicht rechtzeitig eröffnet etc. und zwar im Umfang der dadurch entstehenden Verspätung.

Bei nachträglichen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist auch die Lieferfrist entsprechend neu zu vereinbaren. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

Die Lieferzeit verlängert sich, wenn vom Parteiwillen unabhängige Umstände der Erfüllung im Wege stehen.

Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so haben wir das Recht, entweder die Ware bei uns auf die Gefahr des Käufers, unter Einrechnung einer Lagergebühr in der Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat (zuzüglich USt in der gesetzlichen Höhe) einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder aber nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.

In beiden Fällen haben wir Anspruch auf vollen Schadenersatz.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung Lieferfristen oder Liefertermine aus welchen Gründen immer zu verschieben. Erklärt der Vertragspartner, die Lieferung oder Teile hiervon erst zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart zu übernehmen, haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder auf Erfüllung des Vertrages bei vertragsgemäßer Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu bestehen.

In beiden Fällen ist der Vertragspartner zum vollen Schadenersatz inklusive Lagerkosten in Höhe von 3 % des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat (zusätzlich USt in der gesetzlichen Höhe) verpflichtet. Wenn wir einer Lieferfrist oder -terminverschiebung zustimmen, sind wir berechtigt, unsere Produktionstermine und Preise, auch bei Festpreisvereinbarung, entsprechend anzupassen.


Produkthaftung

Insoweit die Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetzes zwingend sind, so liegen sie auch dem gegenständlichen Vertrag zugrunde. Der Vertragspartner erklärt, sämtliche Hinweise und Warnungen betreffend die Gefährlichkeit der Ware, die veröffentlicht wurden, zu kennen. Sie gelten als Warnung durch uns. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, seinerseits seine Vertragspartner bei der Weiterveräußerung umfassend zu warnen und ihnen eine gleiche Warnpflicht für die weitere Vertragskette aufzuerlegen. Widrigenfalls hält uns der Vertragspartner für sämtlichen Schaden, aufgrund welcher Gesetzesbestimmung immer, schad- und klaglos. Der Vertragspartner verzichtet auf Rückgriff gegen uns gem. § 12 PHG. Wurde der Fehler durch mehrere verursacht, verpflichtet sich der Vertragspartner, zuerst die anderen Verursacher in Anspruch zu nehmen. Ersatzansprüche für Sachschäden werden ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diesen Ausschluss mit seinen Vertragspartnern ebenfalls zu vereinbaren und diese Vereinbarungspflicht weiteren Vertragspartnern bei sonstigem Schadenersatz aufzuerlegen.

Der Vertragspartner verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag gem. § 16 PGH abzuschließen und vor einem allfälligen Rückgriff gegen uns diese Versicherung in Anspruch zu nehmen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige österreichische Gericht. Wir können jedoch auch ein anderes, für den Vertragspartner zuständiges Gericht anrufen. Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Anwendung des Rechtes über den internationalen Warenverkehr wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Zur Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort unser Sitz auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.


Unwirksamkeit, ergänzende Normen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im übrigen verbindlich. Der rechts- unwirksame Punkt ist durch einen anderen zu ersetzen, der rechtswirksam ist und dem angestrebten wirtschaftlichen Sinn des unwirksamen Vertragspunktes möglichst nahekommt.

Der Vertragspartner erklärt, dass im Hinblick auf die für ihn günstige Preisgestaltung auch bei einer allfälligen Verschiebung der Rechtslage durch diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen keine Benachteiligung gegeben ist.


Januar 2009, Leopolder Vertriebs GmbH.

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